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Fahrrad mit Fahrradanhänger
Wie kann ich mein Kind sicher per Fahrrad transportieren?
Welche Transportsysteme eignen sich für die Kinderbeförderung?
Das Fahrrad hat sich in den vergangenen Jahren als Verkehrsmittel immer weiter verbreitet. Besonders im innerstädtischen Bereich stellen sich viel Erziehende vermehrt die Frage, wie sie ihre Kinder sicher und bequem durch den teilweise dichten Verkehr der Bielefelder Großstadt transportieren.
Karen Lemkemeyer

Lastenrad? Fahrradanhänger? Kindersitz? - Wo liegen die Vor- und die Nachteile?

Die Verkehrsunfallprävention der Polizei Bielefeld empfiehlt, die Vorzüge und Nachteile der verschiedenen Modelle der Kinderbeförderung auf dem Fahrrad genau zu betrachten.

Hierbei muss insbesondere folgendes abgewogen werden:

  •             die persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten in Bezug auf das Radfahren und die Umsetzung im persönlichen Umfeld - bin ich ein erfahrener oder eher unerfahrener Radfahrer? Habe ich Erfahrung im Stadtverkehr? Ist mir die zu fahrende Strecke mit ihren besonderen Herausforderungen und Gefahrenstellen bekannt?
  •             die Anzahl und das Alter der zu befördernden und/oder zu begleitenden Kinder - fährt ein Kind mit auf dem Fahrrad oder werden zusätzlich ältere Kinder mit eigenem Fahrrad auf dem Gehweg begleitet?
  •             Radwegeführung auf der regelmäßig zu fahrenden Strecke - gibt es gut ausgebaute Radwege oder führt der regelmäßig zu fahrende Weg über zugeparkte Kreuzungen oder hoch frequentierte gemeinsame Geh- und Radwege oder Straßen?
  •             Radwegenetz des Wohnumfeldes - sind gut ausgebaute Radwege bequem erreichbar?
  •             Park-/Abstell- und eventuell Lademöglichkeiten für das Fahrrad

 

Vor der ersten gemeinsamen Fahrt ohne Kind ÜBEN!

Egal für welche Möglichkeit sich der Einzelne nach Betrachtung der persönlichen Möglichkeiten entscheidet, für die Entwicklung der notwendigen Fertigkeiten ist in jedem Fall ausreichend Übung erforderlich.

Die ersten Probefahrten sollten auf jeden Fall ohne das Kind unternommen werden. Als Simulation kann anstelle des Kindes zum Beispiel ein Sack Kartoffeln oder eine Getränkekiste genutzt werden.

Das Bremsen sollte ebenso geübt werden, wie das Kurvenfahren in verschiedenen Geschwindigkeiten. Sehr langsames Fahren ist ebenso anspruchsvoll wie schnelles Fahren. Das Auf und Absteigen, das langsame Schieben an der Steigung, sowie im Gefälle und das Bewältigen von Bordsteinen oder vielleicht wenigen Stufen üben verantwortungsvolle Eltern zunächst ohne ihren Nachwuchs.

Das ausreichende halten des Seitenabstands von fahrenden oder parkenden Fahrzeugen oder Bordsteinkanten muss, je nach Transporttyp, neu eingeschätzt werden. Besonders bei mehrrädrigen Cargo- oder Lastenrädern oder mehrspurigen Fahrradanhängern ist die Breite des zu befahrenden Weges immens wichtig für die Sicherheit.

 

Wichtig! Sorgfältige Ladungssicherung, besonders beim gleichzeitigen Transport von Personen und Gegenständen!

Bei zeitgleichem Transport von Personen und Ladung müssen die transportierten Gegenstände sorgfältigst verstaut und gesichert werden, um eine Gefährdung oder Verletzung der Mitfahrenden zu verhindern.

Keinesfalls dürfen transportierte Gegenstände die Mitfahrenden gefährden. Schwerere Gegenstände sollten wegen der besseren Straßenlage möglichst tief geladen werden. Beim Transport von Ladung, wie zum Beispiel Einkäufen oder Gepäck, ist auf die korrekte Sicherung zu achten. Dabei können Gummimatten und Zurrgurte verwendet werden.

Schlecht gesicherte rutschende oder kippende Gegenstände können bei plötzlichen Brems- oder Ausweichmanövern auf die Straße fallen und andere Verkehrsteilnehmer, den Radfahrenden oder Mitfahrende gefährden. Ein tiefer Schwerpunkt erschwert das Kippen des Gefährts.

Helmpflicht bei der Beförderung von Kindern und Personen

Von der Verkehrsunfallprävention der Polizei Bielefeld wird ein geeigneter Fahrradhelm für jeden Radfahrenden empfohlen. Besonders für die jüngsten Verkehrsteilnehmer kann dieser Schutz lebensrettend sein.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Helmpflicht gibt es für Radfahrende nicht.

Gurtpflicht bei der Beförderung von Kindern und Personen

Die Verkehrsunfallprävention der Polizei Bielefeld empfiehlt die Nutzung der vorhandenen Gurte beim Transport von Kindern auf Fahrrädern! Hierbei ist die Bedienungsanleitung des jeweiligen Transportmittels zu beachten.

Die Gurtpflicht bei der Personenbeförderung auf Fahrrädern wurde vom Gesetzgeber nicht explizit geregelt, jedoch ergibt sich diese aus der Verantwortung des Fahrzeugführers für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs in Bezug auf die Besetzung und Ladung im §23StVO.

Crashtests des ADAC mit den verschiedenen Transportsystemen

Der ADAC hat Crashtests mit dem Lastenrad, dem Fahrradanhänger und dem Kindersitz durchgeführt. Dabei wurden auch die Handhabung und der Komfort und das Fahrverhalten beurteilt.

Der Crashtest zeigt, jedes System hat Vor- und auch Nachteile. Als besonders wichtig werden stabile Gurtsysteme bewertet. Keine der Transportmöglichkeiten wird als besonders gefährlich bewertet, allerdings birgt die Teilnahme am Straßenverkehr von sich aus Gefahren. Daher wird auch vom ADAC das Tragen eines Helms für alle Radfahrenden und Mitfahrenden, das Nutzen der Gurtsysteme und besonders eine umsichtige und rücksichtsvolle Fahrweise empfohlen.

Das Video zum Crashtest finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=1jvZAs77tdI

Rechtsgrundlagen

§ 63a StVZO  Fahrräder und Fahrradanhänger

(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

(2) (…)

(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.


Fahrrad:           Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern
                        durch Muskelkraft angetrieben oder mit elektrischer Trethilfe laut §63a (2) StVZO


Fahrrad und Fahrradanhänger:  muss dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprochen haben

 

§ 21 StVO      Personenbeförderung

(…)
(3) 1Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. 2Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. 3Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. 4Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

Fahrrad:          Fahrer mindestens 16 Jahre alt
                        Fahrrad muss für die Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sein

                        Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
                                   - besonderer Sitz
                                   - Radverkleidung oder Vorrichtung für die Füße (Speichenschutz)

Fahrradanhänger:  Fahrer mindestens 16 Jahre
                               Anhänger muss für die Beförderung von Kindern eingerichtet sein
                               Für bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
                               Altersbegrenzung vollendetes 7. Lebensjahr, gilt nicht für Kinder mit Behinderung

 

Bußgelder § 21 StVO:          

Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine Person, die das siebente Lebensjahr bereits vollendet hatte.

5€

Sie beförderten auf einem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen nicht vorhanden waren.

5€

Sie beförderten hinter einem Fahrrad in einem Anhänger, der zur Beförderung von Kindern eingerichtet ist, mehr als zwei Kinder.

5€

Sie beförderten hinter einem Fahrrad in einem Anhänger, der zur Beförderung von Kindern eingerichtet ist, eine Person, die das siebente Lebensjahr bereits vollendet hatte.

5€

 

§ 22 StVO      Ladung

(1) 1Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. 2Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (…)

 

Alle Fahrzeuge (auch Fahrräder und Fahrradanhänger):
Ladung darf niemals verrutschen, umfallen oder hin- und herrollen.
Ladung darf keinen vermeidbaren Lärm verursachen.

 

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

    2Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. (…)

 

Bußgelder § 23 StVO:

Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung/Besetzung nicht vorschriftsmäßig war.

25€

 

Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch die Ladung/Besetzung litt.

25€

 

Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt.

80€

1 Punkt

Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich litt. Es kam zum Unfall.

120€

1 Punkt

 

§ 67a StVZO  Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern

(1) 1An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. (…)

 

Fahrrad und Fahrradanhänger:
Leuchten und Reflektoren dürfen nicht durch die Ladung oder Besetzung verdeckt sein.

Bei Interessen an den technischen Vorschriften der vorgeschriebenen Beleuchtung seit dem 01.01.2018, ist dies im § 67a StVZO nachzulesen.

§ 142 StVO Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)

 

Im Falle eines Unfalls hat auch der Radfahrende mit Kind alle Pflichten des Unfallbeteiligten.
     - nicht vom Unfallort entfernen, bevor die Feststellung der Personalien zum Zwecke der Schadensregulierung ermöglich oder eine angemessenen Zeit gewartet wurde.

Transportsysteme im Vergleich - Dies ist zu bedenken:

Lastenrad:

  • deutlich höheres Gewicht
  • längerer Bremsweg
  • größerer Wendekreis
  • Trägheit, besonders voll beladen
  • längerer Radstand
  • größere Ausmaße in der Breite

Fahrradanhänger:

  • deutlich höheres Gewicht
  • längerer Bremsweg
  • größerer Wendekreis
  • Trägheit, besonders voll beladen
  • länger und breiter als das ziehende Fahrrad
  • Kipp- und Überschlaggefahr

Fahrradsitz hinten:

  • ungewohntes Auf- und Absteigen für den Fahrenden, besonders bei Rädern mit hohem Einstieg
  • hecklastig im Stand oder bei sehr langsamer Fahrt
  • verlängerter Bremsweg durch höheres Gewicht
  • niemals das Kind unbeaufsichtigt lassen - Kippgefahr!

Fahrradsitz vorn

  • frontlastig, dadurch schwierig zu lenken, besonders bei langsamer Fahrt
  • Sichteinschränkung nach vorn
  • Ablenkung durch das Kind im Sichtfeld
  • verlängerter Bremsweg durch höheres Gewicht
  • niemals das Kind unbeaufsichtigt lassen - Kippgefahr!
  • bei einem Sturz wird das Kind nicht durch den Sitz geschützt
Fahrrad mit Fahrradanhänger
Bild

Fahrradanhänger

Caroline Steffen
In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110