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Waffen
Aktueller Hinweis zu Änderungen im Waffengesetz
Temporäre Amnestie und Änderung bei der Aufbewahrung
Markus Lange

Für Waffenbesitzer ergeben sich insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen.

Sie dürfen zukünftig nicht mehr in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden. Für bereits vorhandene Behältnisse gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur, wenn das Behältnis nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung den Besitzer wechselt, z. B. in Erbfällen. Sicherheitsbehältnisse, die ab dem 06.07.2017 erworben werden, müssen mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 oder I entsprechen.

 

Zudem können vom 06.07.2017 bis zum 01.07.2018 illegal besessene Waffen und Munition straffrei bei allen Waffen- und Polizeidienststellen abgegeben werden. Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 ist es nicht möglich, illegal besessene Waffen oder Munition einem Berechtigten zu überlassen. Fragen zum Thema beantwortet die Waffenrechtsstelle der Polizei Bielefeld.

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